Richtlinien
§ 15.
(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40106193
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)