§ 15 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

Richtlinien

§ 15.

(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40106193

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