§ 15 FMedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 15.

(1) Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
  2. 2. Vor- und Familiennamen seiner Eltern;
  3. 3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;
  4. 4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen verwendet worden ist.

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