§ 15 FMedG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

§ 15.

(1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;
  2. 2. Namen ihrer Eltern;
  3. 3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
  4. 4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden sind.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168502

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