§ 15 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten Gewährung des Netzzuganges

§ 15.

(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern sowie Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090655

alte Dokumentnummer

N5199853380L

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