4. Teil
Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten Gewährung des Netzzuganges
§ 15.
(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern sowie Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090655
alte Dokumentnummer
N5199853380L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)