4. Teil
Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten Gewährung des Netzzuganges
§ 15.
(Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013114
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