§ 15 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zusatzprüfung

§ 15.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 10, 12 und 14.

Schlagworte

Meßmechaniker, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078743

alte Dokumentnummer

N5199222819J

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