Zusatzprüfung
§ 15.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Brauer und Mälzer, Chemielaborant, Chemiewerker, Landmaschinenmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Molkereifachmann, Molker und Käser, Papiertechniker, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Spezielle Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 8, 9, 10, 12 und 14.
Schlagworte
Meßmechaniker, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12081211
alte Dokumentnummer
N5199328615J
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