§ 15 EEffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

§ 15.

(1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären oder technischen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.

Schlagworte

Energieerzeugungsanlage, Energieumwaldlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164318

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