§ 15 EEffG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2020

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

§ 15.

(1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten der

  1. 1. Kostenwirksamkeit,
  2. 2. wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
  3. 3. Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
  4. 4. technischen Eignung und
  5. 5. einem ausreichenden Wettbewerb

(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

  1. 1. Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
  2. 2. Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oder
  3. 3. Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

(3) Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2020

Schlagworte

Energieerzeugungsanlage, Energieumwaldlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40224660

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