Arbeitsbeginn
§ 15.
(1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden.
(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.
(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205922
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