Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Arbeitsbeginn
§ 15.
(1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden. Davon ausgenommen sind die in den Kalenderjahren 2019 und 2020 errichteten Bewässerungsanlagen, welche aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist werden.
(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.
(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224638
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