§ 15 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Arbeitsbeginn

§ 15.

(1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf nicht vor der Überprüfung der Angaben des Antrags durch die katasterführende Stelle gemäß § 12 Abs. 3 begonnen werden. Davon ausgenommen sind die in den Kalenderjahren 2019 und 2020 errichteten Bewässerungsanlagen, welche aus einer mobilen Wasserversorgung gespeist werden.

(2) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gemäß Abs. 1 ist das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege, Lieferscheine und Zahlungsnachweise maßgeblich.

(3) Liegt der aus den Rechnungsbelegen, Lieferscheinen oder Zahlungsnachweisen ersichtliche Zeitpunkt des Arbeitsbeginns vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme keine Förderung gewährt werden. Eine Anzahlung von maximal 20% des Kaufpreises bei der Bestellung ist jedoch zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224638

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