§ 15
(1) Der Bund leistet der Österreichischen Nationalbibliothek für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2002 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 20 602 000 €.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat der Bund der Österreichischen Nationalbibliothek nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Die zum 31. Dezember 2001 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.
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