§ 15
(1) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(2) Die zum 31. Dezember 2001 in Durchführung begriffenen baulichen Investitionsvorhaben sind vom bisherigen Auftraggeber auf seine Kosten fertig zu stellen.
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