§ 15
(1) § 15.Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des jeweils geltenden Planes.
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