§ 15 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 15

(1) § 15.Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.

(2) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des jeweils geltenden Planes.

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