§ 15 BSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafbestimmungen

§ 15.

Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

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