§ 15 BSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Strafbestimmungen

§ 15.

Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40137911

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