§ 15 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

§ 15

§ 15. Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 16 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)