Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
§ 15.
(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
- 1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
- 2. eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer“ oder den Code „112“ gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung“ oder den Code „113“ gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.
(2) Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40042457
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)