Zutritt zu Räumen
§ 15.
(1) Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf die Gesamtevidenzen befindet, nur dem gemäß § 12 Abs. 1 benannten Verantwortlichen und den abfrageberechtigten Mitarbeitern möglich ist.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf die Gesamtevidenzen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der Gesamtevidenzen durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40045605
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