§ 15 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2019

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Zum Außerkrafttreten vgl. § 29 Abs. 3, BGBl. II Nr. 268/2021.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Datensicherheit im Datenfernverkehr

§ 15.

Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40219170

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