§ 15 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Ausbildungsstätten

§ 15

(1) § 15.Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.

(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Kinderheilkunde, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1975, sowohl im Rahmen der Krankenanstalt als auch, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte gewährleistet ist.

(3) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Konsiliarfacharzt durch eine zumindest einjährige freiberufliche Tätigkeit als Facharzt nachzuweisen.

(4) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.

(5) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

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