Ausbildungsstätten
§ 15.
(1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 anerkannt worden sind.
(2) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten auch Krankenanstalten bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte im Sinne des § 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen gewährleistet ist.
(3) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten hinsichtlich der Ausbildung in den Wahlfächern auch die entsprechenden für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten.
(4) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.
Schlagworte
Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit, Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142869
alte Dokumentnummer
N8199855774L
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