Einführungszeitpunkt
§ 15
§ 15. Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner 1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 15. Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner 1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
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