§ 15 AEV

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2000

Einführungszeitpunkt

§ 15.

(1) Gerichtsgebühren können ab dem 1. Jänner 1990 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.

(2) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 559/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.

(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 162/2000 und die Aufhebung der §§ 9 und 10 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.

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