§ 15 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 15.

Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

  1. 1. im Prüfungsgebiet „Deutsch“: 3 Stunden,
  2. 2. in den Prüfungsgebieten „Englisch“ und „Französisch“: je 2 Stunden,
  3. 3. im Prüfungsgebiet „Projekt“: 22 Stunden,
  4. 4. im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,
  5. 5. im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
  1. a) 2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
  2. b) bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,
  1. 6. für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124793

alte Dokumentnummer

N7199327348J

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