Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 15.
Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
- 1. im Prüfungsgebiet „Deutsch“: 3 Stunden,
- 2. in den Prüfungsgebieten „Englisch“ und „Französisch“: je 2 Stunden,
- 3. im Prüfungsgebiet „Projekt“: 22 Stunden,
- 4. im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,
- 5. im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
- a) 2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
- b) bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,
- 6. für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124793
alte Dokumentnummer
N7199327348J
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