§ 15 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1998

Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten

§ 15.

Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:

  1. 1. in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Rechnungswesen“: 3 Stunden,
  2. 2. im Prüfungsgebiet „Küche“: 5 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
  3. 2a. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Hotelfachschule: 4 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
  4. 2b. im Prüfungsgebiet „Service“ an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe: 3 Stunden einschließlich Vorbereitungszeit,
  5. 3. im Prüfungsgebiet „Projekt“:
  1. a) an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik:
  1. 35 Stunden,
  1. b) ansonsten 22 Stunden,
  1. 4. im Prüfungsgebiet „Werkstätte“: 35 bis 40 Stunden zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit,
  2. 5. im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
  1. a) 2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
  2. b) bis zu 8 Stunden für graphische und praktische Klausurarbeiten,
  1. 6. für alle anderen Prüfungsgebiete: 4 Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127168

alte Dokumentnummer

N7199762701J

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