Art. 3 Z 17 des Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Verbot der Vernehmung als Zeuge
§ 155.
(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
- 1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
- 2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
- 3. Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
- 4. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
(2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.
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