§ 153. Verlängerung der Berechtigungen für
Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse im Betriebe eines Luftbeförderungsunternehmens beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)