§ 153. Verlängerung der Berechtigungen für
Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 147, 150, 151 oder 152 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt des Lebenslaufaktes (§ 57 ZLLV 1999) für das jeweilige Luftfahrzeug übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 148 lit. b.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 und § 150 Abs. 2 ersetzt werden.
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