§ 153 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 153

§ 153. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich des § 866, mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

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