§ 153 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Jetzt § 176.

§ 153.

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

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