Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999
Gebarungsaufzeichnungen
§ 151a.
Im Jahresbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die Krankenversicherung der im § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12117812
alte Dokumentnummer
N6199961782L
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