Gebarungsaufzeichnungen
§ 151a.
Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die Krankenversicherung der im § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 bezeichneten Versicherten und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12117011
alte Dokumentnummer
N6199957337L
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