§ 150 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

§ 150

§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden.

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