§ 150 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

§ 150.

(1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Kinderzulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.

(2) Die infolge der Kürzung gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren

  1. 1. durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
  2. 2. eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

    § 13 GehG ist nicht anzuwenden.

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