§ 14a
(1) § 14a.Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht) den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner) aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten, ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.
(2) Beschlüsse des Gerichtes nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)