§ 14a GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

§ 14a

(1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs erfüllt sind, hat das Ausgleichsgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Ausgleichsschuldner zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Eine Ausfertigung des Beschlusses hat auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Ausgleichsschuldner und der Ausgleichsverwalter Rekurs erheben. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im Übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.

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