§ 14a Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2007

§ 14a.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40088323

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