§ 14a Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

§ 14a.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40222246

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)