§ 14a Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

§ 14a.

(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127023

alte Dokumentnummer

N7199761833J

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