Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a.
(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40192740
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