§ 14a Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017

Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

§ 14a.

(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.

(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192740

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