§ 14 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG

§ 14

§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:

1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b) für

jede angefangene Stunde ................ 175,-- S

2. für sonstige Bedienstete für jede

angefangene Stunde ..................... 141,-- S.

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen

außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:

1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A

und B (Entlohnungsgruppen a und b) für

jede angefangene Stunde

a) an Werktagen außerhalb der

Nachtzeit ........................... 215,-- S

b) an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-

und Feiertagen ...................... 290,-- S

2. für sonstige Bedienstete für jede

angefangene Stunde

a) an Werktagen außerhalb der

Nachtzeit ........................... 172,-- S

b) an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen .......................... 232,-- S.

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