Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG
§ 14
§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde ........................... 181,- S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde ....................................... 144,- S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ...... 220,- S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .... 300,- S
2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde
a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ...... 176,- S
b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .... 240,- S
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