§ 14 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG

§ 14

§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:

1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B

(Entlohnungsgruppen a und b) für jede

angefangene Stunde ........................... 181,- S

2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde ....................................... 144,- S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen

außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:

1. für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B

(Entlohnungsgruppen a und b) für jede

angefangene Stunde

a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ...... 220,- S

b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr

bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .... 300,- S

2. für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde

a) an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ...... 176,- S

b) an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr

bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .... 240,- S

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