§ 14 WettbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 14.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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