Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11a und 12) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Im Rahmen einer Hausdurchsuchung der Bundeswettbewerbsbehörde sind die gemäß Abs. 1 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die Bundeswettbewerbsbehörde durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 62 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20001898
Dokumentnummer
NOR40202708
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