§ 14 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2008 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 1).

§ 14.

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, E1, D3 und E3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

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