§ 14 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

§ 14.

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß

  1. 1. Anlage D1;
  2. 2. Anlage D3b;
  3. 3. Anlage E3b
  1. ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.

Schlagworte

Vermögensausweis, Erfolgsausweis

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40188369

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