§ 14 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

Umweltgutachterliste

§ 14.

(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter - getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen - zu führen, die

  1. 1. Name oder Organisationsbezeichnung,
  2. 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
  3. 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,
  4. 4. Registrierungsnummer
  1. zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020454

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