Umweltgutachterlisten
§ 14.
(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:
- 1. Name oder Organisationsbezeichnung;
- 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
- 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
- 4. Registrierungsnummer.
- Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40055532
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)