§ 14 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Umweltgutachterlisten

§ 14.

(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:

  1. 1. Name oder Organisationsbezeichnung;
  2. 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
  3. 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
  4. 4. Registrierungsnummer.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055532

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